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Gemäß Artikel 5 des Beschlusses Nr. 191 kann den Mitgliedstaaten, die zum Zeitpunkt des Erlasses des betreffenden Beschlusses nicht über eine Krankenversicherungskarte verfügen, eine Übergangszeit eingeräumt werden, die jedoch spätestens am 31. Dezember 2005 endet. Die Mitgliedstaaten, die diese Voraussetzung erfüllen, müssen der Verwaltungskommission bis spätestens 1. Dezember 2003 mitteilen, dass sie eine Übergangsfrist beantragen möchten und wie lange diese sein soll. Nach dem 1. Juni 2004 stellen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen eine Übergangszeit eingeräumt wurde, also weiterhin Bescheinigungen E 111 aus, deren Gültigkeit mit Ablauf der Übergangszeit endet. Die neuen Mitgliedstaaten, die die oben genannte Voraussetzung erfüllen, müssen der Verwaltungskommission den Wunsch, ihnen eine solche Übergangszeit einzuräumen, und deren Dauer bis spätestens 31. Mai 2004 mitteilen.
Die Mitgliedstaaten jedoch, denen eine Übergangsfrist eingräumt wurde, können deren Dauer abkürzen. Diese Entscheidung teilen sie der Verwaltungskommission…
Um eine transparente und klare Information der Träger und der Bürger sicherzustellen und die Anerkennung der Bescheinigungen E 111 zu gewährleisten, die vom 1.…
Ab 1. Juni 2004 dürfen die zuständigen Träger der Mitgliedstaaten, denen keine Übergangszeit eingeräumt wurde, keine Vordrucke E 111 und E 111 B mehr…
Außerdem wird den Staaten aus der Liste im Anhang des Beschlusses Nr. 197 vom 23. März 2004 eine Übergangszeit für die Einführung der Europäischen…
Gemäß Artikel 1 des Beschlusses Nr. 191 ersetzt die Europäische Krankenversicherungskarte mit Wirkung vom 1. Juni 2004 die Vordrucke E 111 und E 111 B. Die von…
In Anbetracht der relativen Größe der beitretenden Staaten und der Zahl der möglicherweise betroffenen Personen müssen diese Maßnahmen, auch wenn sie nur von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.