Erwägungsgrund 7 31974L0557
Die Behandlung der Lohn- oder Gehaltsempfänger, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.
Die Behandlung der Lohn- oder Gehaltsempfänger, die den Leistungserbringer begleiten oder für seine Rechnung tätig werden, wird durch die gemäß Artikel 48 und 49 des Vertrages erlassenen Bestimmungen geregelt.