Erwägungsgrund 2 32004D0891
Der CIVB behauptete, die Verkäufe der Gemeinschaft von Bordeaux und Médoc in Kanada würden durch eine Reihe von Handelshemmnissen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung behindert, wobei als Handelshemmnisse „alle von einem Drittland eingeführten oder beibehaltenen Handelspraktiken, gegen die die internationalen Handelsregeln das Recht zu einem Vorgehen einräumen,“ zu verstehen sind.