Erwägungsgrund 1 32005D0039
Nach der Entscheidung 90/424/EWG trifft die Gemeinschaft wissenschaftlich-technische Maßnahmen bzw. unterstützt sie wissenschaftlich-technische Maßnahmen der Mitgliedstaaten, die zur Entwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts und der tierärztlichen Ausbildung und Schulung erforderlich sind.