Erwägungsgrund 9 32005D0039
Mittel, die nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, müssen dennoch unter einen Kommissionsbeschluss fallen, der einen gleichwertigen Rahmen bietet.
Mittel, die nach Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung ohne Basisrechtsakt verwendet werden können, müssen dennoch unter einen Kommissionsbeschluss fallen, der einen gleichwertigen Rahmen bietet.