Erwägungsgrund 10 32005D0039
Der vorliegende Beschluss dürfte daher einen Rahmen darstellen, der einem Finanzierungsbeschuss im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften entspricht.