Erwägungsgrund 1 32005D0616
Die Zollpräferenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 können u. a. bei schwerwiegenden und systematischen Verstößen gegen den Grundsatz der Vereinigungsfreiheit oder das Recht auf Kollektivverhandlungen im Sinne der maßgeblichen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) vorübergehend vollständig oder teilweise zurückgenommen werden.