Erwägungsgrund 5 32005D0769
Die Vorschriften für die Auftragsvergabe sollten dort Anwendung finden, wo die Kommission Nichtregierungsorganisationen damit beauftragt, im Rahmen der zur Durchführung des jährlichen Nahrungsmittelprogramms zu unterzeichnenden Verträge Nahrungsmittelhilfe zu kaufen und bereitzustellen. Dessen ungeachtet liegt es im Ermessen des Anweisungsbefugten der Kommission, in solche Verträge zusätzliche Anforderungen für eine wirtschaftliche Haushaltsführung einzubeziehen. Der Beschluss der Kommission vom 3. September 1998 sollte daher aufgehoben werden.