Erwägungsgrund 3 32005D0769
Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften („Haushaltsordnung“) erfolgt die Vergabe von Beschaffungsaufträgen durch den Begünstigten nach den in der Haushaltsordnung und ihren Durchführungsbestimmungen niedergelegten Grundsätzen.