Erwägungsgrund 4 32005D0769
Die Vorschriften über die Auftragsvergabe, die von den in Teil 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1292/96 genannten Organisationen einzuhalten sind, sind bereits in den Zuschussvereinbarungen niedergelegt, die die Kommission mit den betreffenden internationalen Organisationen abgeschlossen hat. Für Nichtregierungsorganisationen (NRO) sollten sich die Vorschriften für die Auftragsvergabe und anderen Bedingungen, die für die Bereitstellung der Nahrungsmittelhilfe sowie für die Einhaltung der in der Haushaltsordnung und den Durchführungsbestimmungen niedergelegten finanziellen Grundsätze erforderlich sind, insbesondere auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2519/97 stützen und je nach Lage bei der Finanzverwaltung gegebenenfalls angepasst werden.