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Die Kommission ist für die Durchführung des Programms zuständig.
Sie erstellt aufgrund dieses Beschlusses ein Arbeitsprogramm.
Bei der Durchführung des Programms sorgt die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für die Gesamtkohärenz und -komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Programmen und Maßnahmen der Gemeinschaft, insbesondere den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung sowie dem Programm Daphne II , dem Programm MODINIS und dem Programm eContentplus .
Die Kommission handelt gemäß dem in Artikel 4 Absatz 2 genannten Verfahren bei
der Festlegung und Änderungen des Arbeitsprogramms,
der Aufschlüsselung der Haushaltsausgaben,
der Festlegung der Kriterien und des Inhalts von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen im Einklang mit den in Artikel 1 genannten Zielen,
der Beurteilung der aufgrund der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagenen Projekte, bei denen sich der geschätzte Gemeinschaftsbeitrag auf mindestens 500 000 EUR beläuft,
Abweichungen von den Regelungen des Anhangs III,
der Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.
Die Kommission setzt den in Artikel 4 genannten Ausschuss über die Fortschritte bei der Durchführung des Programms in Kenntnis.
Annahme und Änderung des Arbeitsprogramms;
Durchführung von Maßnahmen für die Programmbewertung.
Die Kommission ist ermächtigt, nach dem Verfahren des Absatzes 2 Folgendes festzulegen:
Zur Anwendung der Artikel 81 und 82 des Vertrags verfügt die Kommission über die in dieser Verordnung vorgesehenen Befugnisse.
Die Kommission ist befugt,
Die Kommission überwacht die ordnungsgemäße Ausführung des in diesem Artikel genannten finanziellen Beitrags der EU. Hierzu wird die Kommission damit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.