Erwägungsgrund 8 32012R1024
Die auf elektronischem Wege zwischen den Mitgliedstaaten untereinander und zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission stattfindende Verwaltungszusammenarbeit sollte im Einklang mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten erfolgen, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr sowie in der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr niedergelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten.