Erwägungsgrund 5 32006D0298
Die Kommission hat eine weitere Analyse im Sinne von Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf folgende SAPARD-Maßnahmen vorgenommen: Maßnahme 1.2 „Verbesserung der Strukturen für Qualitäts-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrollen sowie für die Verbesserung der Qualität der Lebensmittel und für den Verbraucherschutz“, Maßnahme 3.2 „Gründung von Erzeugervereinigungen“, Maßnahme 3.3 „Landwirtschaftliche Produktionsverfahren, die dem Umweltschutz und der Landschaftspflege dienen“ und Maßnahme 3.5 „Forstwirtschaft“. Die Kommission ist der Auffassung, dass Rumänien die Vorschriften der Artikel 4, 5 und 6 sowie des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während des Heranführungszeitraums und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahmen erfüllt.