Erwägungsgrund 6 32006D0298
Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und die SAPARD-Stelle sowie das Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, in Rumänien mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.