Erwägungsgrund 7 32006D0298
Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahmen 1.2, 3.2, 3.3 und 3.5 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des SAPARD der SAPARD-Stelle sowie dem Finanzministerium, Abteilung Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.