Erwägungsgrund 2 32006D0351
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat für Recht erkannt, dass die Kriterien, die der Feststellung dienen, ob ein Grenzgänger als Kurzarbeiter oder als vollarbeitslos im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung anzusehen ist, einheitlich und gemeinschaftlich sein müssen und dass sich diese Beurteilung nicht nach Kriterien des innerstaatlichen Rechts richten kann.