Beschluss Nr. 205 vom 17. Oktober 2005 zur Bedeutung des Begriffs „Kurzarbeit“ im Hinblick auf Grenzgänger (Text von Bedeutung für den EWR und für das Abkommen EU/Schweiz) (2006/351/EG)
Die Wertung des Bestehens oder der Aufrechterhaltung der Beschäftigungsbeziehung ist allein nach den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates vorzunehmen.
Erwägungsgrund 5 32006D0351
Erwägungsgrund 5 32006D0351Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen