Erwägungsgrund 4 32006D0351
Der Gerichtshof hat präzisiert, wenn ein Grenzgänger keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Staat habe und vollarbeitslos sei, würden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt.
Der Gerichtshof hat präzisiert, wenn ein Grenzgänger keine Verbindung mehr mit dem zuständigen Staat habe und vollarbeitslos sei, würden die Leistungen vom Träger des Wohnorts zu dessen Lasten gewährt.