Erwägungsgrund 6 32006D0351
Das von Artikel 71 der Verordnung verfolgte Ziel des Schutzes der Grenzgänger würde verfehlt, wenn ein Arbeitnehmer, der bei demselben Unternehmen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Staat, auf dessen Gebiet er wohnt, beschäftigt bleibt — auch wenn seine Beschäftigung ausgesetzt ist — dennoch als vollarbeitslos anzusehen wäre und er sich an den Träger seines Wohnortes wenden müsste, um dort Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu erhalten —