Erwägungsgrund 3 32006D0351
Da in der Praxis der nationalen Träger der sozialen Sicherheit in den verschiedenen Mitgliedstaaten divergierende Auslegungen bezüglich der Feststellung der Art der Arbeitslosigkeit vorliegen, ist die Bedeutung dieses Artikels zu präzisieren, damit einheitliche und ausgewogene Kriterien für seine Anwendung durch diese Träger aufgestellt werden können.