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Die Kommission ernennt Sachverständige mit Fachkenntnissen auf dem unter das Mandat der Gruppe fallenden Gebiet zu Mitgliedern der Gruppe. Zugrundegelegt werden dabei: — Vorschläge europäischer oder nationaler Verbände, die die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes vertreten und sich auf einen Aufruf zur Interessenbekundung gemeldet haben. — Antworten von Einzelpersonen aus Lehre und Forschung auf einen Aufruf zur Interessenbekundung.
Die Gruppe setzt sich aus höchstens 20 Mitgliedern zusammen.
Es gelten folgende Bestimmungen: — Die Mitglieder, die von europäischen oder nationalen, die Interessen der Kunden und des Finanzdienstleistungsgewerbes vertretenden Verbänden vorgeschlagen werden, werden als Vertreter der interessierten Parteien ernannt. — Die Mitglieder aus Lehre und Forschung werden ad personam ernannt. — Das Mandat der Gruppenmitglieder beginnt mit der ersten Sitzung der Gruppe und endet spätestens am 1. Mai 2007 mit der Vorlage des Berichts. Sie bleiben bis zu ihrer Auswechslung oder bis zum Ablauf ihres Mandats im Amt. — Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten, dem zweiten oder dem dritten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden. — Die Namen der von der Kommission ernannten Mitglieder werden auf der Website der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr. — Ad personam ernannte Mitglieder geben jedes Jahr eine schriftliche Verpflichtungserklärung ab, im öffentlichen Interesse zu handeln, sowie eine Erklärung, dass kein ihrer Unabhängigkeit abträglicher Interessenkonflikt besteht bzw. dass gegebenenfalls ein solcher Interessenkonflikt vorliegt.
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