Erwägungsgrund 6 32006D0403
In Ermangelung spezifischer Bestimmungen, die auf die besonderen Gegebenheiten in der Gemeinschaft abstellen, wird anders als im Fall anderer Umweltübereinkünfte davon ausgegangen, dass die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben. Insofern Anhang A auch Bereiche berührt, die in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallen, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des Übereinkommens sind, im Rahmen der vierten multilateralen Anhörung eng zusammenarbeiten, um eine geeinte internationale Vertretung der Gemeinschaft sicherzustellen.