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Im Anschluss an die Bewertung der Durchführung des Beschlusses 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von Verbindungsbeamten, die von den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten entsandt sind , sollten einzelne Bestimmungen des genannten Beschlusses geändert werden, um der derzeitigen Praxis Rechnung zu tragen, wonach ins Ausland entsandte Europol-Verbindungsbeamte zur Weiterleitung von Informationen im Einklang mit dem Europol-Übereinkommen von den Mitgliedstaaten in Anspruch genommen werden.
Das Generalsekretariat erstellt jährlich eine Übersicht über die Entsendung von Verbindungsbeamten durch die Mitgliedstaaten, einschließlich ihrer Pflichten…
Dieser Änderungsbeschluss bietet die Gelegenheit, die Bestimmung über die Treffen der Verbindungsbeamten zu ändern und sie mit der derzeitigen Praxis in…
Der Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den…
Dem Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Der Ausdruck ‚Europol-Verbindungsbeamter‘ bezeichnet in diesem Beschluss einen Europol-Mitarbeiter,…
Die Verbindungsrichter/-staatsanwälte im Sinne der Gemeinsamen Maßnahme 96/277/JI des Rates vom 22. April 1996 betreffend den Rahmen für den Austausch von…
Im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht und dem Europol-Übereinkommen erleichtern die Mitgliedstaaten die Bearbeitung von Ersuchen Europols um Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.