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Dieser Änderungsbeschluss bietet die Gelegenheit, die Bestimmung über die Treffen der Verbindungsbeamten zu ändern und sie mit der derzeitigen Praxis in Einklang zu bringen, wonach einem bestimmten Mitgliedstaat, auf den häufig als „federführender Staat“ verwiesen wird, die Zuständigkeit übertragen wird, in einem bestimmten Land oder einer bestimmten Region die Zusammenarbeit mit der EU zu koordinieren; hierzu gehört auch die Initiative zur Einberufung von Treffen der Verbindungsbeamten —
Im Anschluss an die Bewertung der Durchführung des Beschlusses 2003/170/JI des Rates vom 27. Februar 2003 über die gemeinsame Inanspruchnahme von…
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass sich die in dieselben Drittstaaten oder zu denselben internationalen Organisationen entsandten Verbindungsbeamten…
Dem Artikel 4 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Diese Treffen können auch nach Absprache mit dem Mitgliedstaat, der den Vorsitz innehat, auf Initiative…
Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass seine Verbindungsbeamten Direktkontakte mit den zuständigen Behörden im Aufnahmestaat oder mit der internationalen…
Mitgliedstaaten, die in einem Drittstaat oder bei einer internationalen Organisation über keine Verbindungsbeamten verfügen, können sich in Übereinstimmung mit…
Angesichts dieser neuen Vorgaben durch die Gemeinschaftsvorschriften und der horizontalen Aufgaben des Ausschusses ist es notwendig, dessen Beratungsbefugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.