Erwägungsgrund 2 32008D0976
Nach Artikel 6 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union erfolgt die Rechtshilfe im Wege unmittelbarer Kontakte zwischen den zuständigen Justizbehörden. Diese Dezentralisierung der Rechtshilfe ist nunmehr weitgehend umgesetzt.