Erwägungsgrund 4 32006D0657
Auf der Grundlage einer Einzelanalyse der jeweiligen Verwaltungskapazitäten in Bezug auf die nationalen und sektoriellen Programme/Projekte sowie der Verfahren und Strukturen für die Kontrolle der öffentlichen Finanzen gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 erließ die Kommission die Beschlüsse 2001/380/EG vom 14. Mai 2001 und 2003/614/EG vom 14. August 2003, mit denen die Verwaltung der Finanzhilfe für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums im Hinblick auf die Vorbereitung des Beitritts der Republik Bulgarien während des Heranführungszeitraums für bestimmte im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahmen an Durchführungsstellen übertragen wurde.