Erwägungsgrund 7 32006D0657
Da die Kommission ihre Prüfungen in Bezug auf die Maßnahme 1.3 jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard dem Staatlichen Agrarfonds und dem Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.