Erwägungsgrund 5 32006D0657
Die Kommission hat seitdem eine weitere Analyse nach Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 in Bezug auf die im Sapard-Programm vorgesehene Maßnahme 1.3 „Entwicklung von umweltfreundlichen landwirtschaftlichen Praktiken und Tätigkeiten“ vorgenommen. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Republik Bulgarien die Vorschriften der Artikel 4 bis 6 und des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 der Kommission vom 7. Juni 2000 mit finanziellen Durchführungsbestimmungen für die Verordnung (EG) Nr. 1268/1999 des Rates über eine gemeinschaftliche Förderung für Maßnahmen in den Bereichen Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums zur Vorbereitung des Beitritts der Bewerberländer in Mittel- und Osteuropa während eines Heranführungszeitraums und die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 genannten Mindestvoraussetzungen auch in Bezug auf diese Maßnahme erfüllt.