Erwägungsgrund 6 32006D0657
Es ist daher angezeigt, hinsichtlich der Maßnahme 1.3 auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgesehene vorherige Genehmigung zu verzichten und den Staatlichen Agrarfonds sowie das Finanzministerium, Direktion Nationaler Fonds, in der Republik Bulgarien mit der dezentralen Verwaltung der Hilfe zu beauftragen.