Erwägungsgrund 10 32006D0658
Es ist daher angezeigt, auf die in Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/1999 vorgeschriebene vorherige Genehmigung zu verzichten und die Sapard-Stelle sowie den Nationalen Fonds von Kroatien mit der dezentralen Verwaltung der Finanzhilfe zu beauftragen.