Erwägungsgrund 13 32006D0658
Gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) von Abschnitt A der mehrjährigen Finanzierungsvereinbarung kommen die infolge dieses Beschlusses getätigten Ausgaben nur dann für eine Kofinanzierung der Gemeinschaft in Frage, wenn sie ab dem Datum dieses Beschlusses getätigt wurden. Bei späteren Ausgaben ist das für die Förderfähigkeit ausschlaggebende Datum das Datum des Instruments, durch das die Begünstigten zu Begünstigten für das jeweilige Projekt erklärt wurden; ausgenommen sind Durchführbarkeits- und ähnliche Studien. In allen Fällen wird vorausgesetzt, dass eine Zahlung durch die Sapard-Stelle vor dem Datum dieses Beschlusses nicht stattgefunden hat —