Erwägungsgrund 11 32006D0658
Da die Kommission ihre Prüfungen für die Maßnahmen Nr. 1 „Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben“ und Nr. 2 „Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung von Agrar- und Fischereierzeugnissen“ jedoch an einem noch nicht in allen einschlägigen Punkten im Einsatz befindlichen System vorgenommen hat, sollte die Verwaltung des Sapard-Programms der Sapard-Stelle sowie dem Finanzministerium, Nationaler Fonds, gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2222/2000 auf vorläufiger Basis übertragen werden.