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Nach der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ist die wirtschaftliche Lebensfähigkeit keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Investitionsbeihilfemaßnahme mehr. Die diesbezügliche Abweichung für Bulgarien und Rumänien in Anhang VIII der Beitrittsakte sollte daher gestrichen werden.
Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens enthaltenen Bestimmungen über technische Unterstützung werden durch die Verordnung (EG)…
Die in Anhang VIII der Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens vorgesehenen Maßnahmen für „Semisubsistenz-Betriebe“ und für „Erzeugergemeinschaften“…
Die Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 sieht eine Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten vor. Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens und…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 werden neue Vorschriften über die Finanzierung der Ausgaben für die Förderung der ländlichen Entwicklung festgelegt. Da…
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens muss daher so angepasst werden, dass sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 vereinbar ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.