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Als Mitglieder der Gruppe ernennt die Kommission hochrangige Persönlichkeiten mit Zuständigkeit und Verantwortung auf den Gebieten der Industrie, Energie und Umwelt.
Die Gruppe setzt sich aus bis zu 28 Mitgliedern zusammen.
Die folgenden Bestimmungen kommen zur Anwendung: — Die Mitglieder werden aufgrund ihrer Erfahrung ad personam ernannt. Jedes Mitglied der Gruppe ernennt einen persönlichen Vertreter für eine vorbereitende Untergruppe, in der Folge die „Sherpa“-Untergruppe genannt; — Mitglieder der Gruppe bleiben so lange im Amt, bis sie zurücktreten, ersetzt werden oder ihr Mandat endet; — Mitglieder, die nicht mehr effektiv zu den Beratungen der Gruppe beitragen können, die zurücktreten, oder die die Bedingungen, die im ersten Absatz dieses Artikels aufgestellt werden oder den Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft nicht respektieren, können für den restlichen Zeitraum ihres Mandats ersetzt werden; — die Namen der einzeln ernannten Mitglieder werden auf der Internetseite der GD Unternehmen und Industrie und/oder im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Namen der Mitglieder werden gemäß der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr gesammelt, verarbeitet und veröffentlicht.
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