Erwägungsgrund 4 32006D0856
In den Mitgliedstaaten obliegt jedoch die Erstellung der Währungs- und Bankenstatistik den Zentralbanken, die Erstellung sonstiger Statistiken über finanzielle Tatbestände und der Zahlungsbilanzstatistik dagegen verschiedenen Stellen, insbesondere auch den Zentralbanken.