Erwägungsgrund 6 32006D0856
Angesichts der besonderen Aufgaben, die diese Institutionen in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, sollte dem Ausschuss die Wahl seines Vorsitzenden zustehen.
Angesichts der besonderen Aufgaben, die diese Institutionen in den Mitgliedstaaten wahrnehmen, sollte dem Ausschuss die Wahl seines Vorsitzenden zustehen.