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Der Beschluss 2000/265/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Dem Artikel 26 wird folgender Satz angefügt: „Die Mehrkosten, die aufgrund der Ausweitung der Kommunikationsinfrastruktur auf Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, die Slowakische Republik, Slowenien, die Tschechische Republik und Ungarn entstehen, werden weder von Irland noch vom Vereinigten Königreich mitgetragen.“
Dem Artikel 28 wird folgender Absatz angefügt:
Artikel 29 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:
Absatz 5 erhält folgende Fassung:
Artikel 37 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „Der Vergabebeirat bemüht sich, seine Stellungnahmen im Konsens abzugeben. Ist ein Konsens nicht möglich, so gibt der Vergabebeirat seine Stellungnahmen mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder ab. Ein Quorum von 19 Stimmen ist für die Gültigkeit der Beratungen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.“
Artikel 39 Buchstabe a erhält folgende Fassung: „a) zu allen Entwürfen von Liefer- oder Dienstleistungsaufträgen, einschließlich Studien, deren geschätzter Wert mindestens die Schwellenwerte der Richtlinie über das öffentliche Beschaffungswesen erreicht;“.
Artikel 43 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 49 Buchstabe c erhält folgende Fassung: „c) eine Anpassung der Beiträge der in Artikel 25 genannten Staaten, damit ein Teil der Kosten, die früher für die Einrichtung des SISNET angefallen sind, zu Lasten des anderen Staates ausgewiesen werden kann. Dieser Teil ist unter Berücksichtigung des MwSt.-Eigenmittelanteils des anderen Staates an der Gesamtheit der MwSt.-Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften für die früheren Haushaltsjahre, in denen die erforderlichen Ausgaben für die Einrichtung des SISNET angefallen sind, zu berechnen. In Ermangelung von Daten über die MwSt.-Eigenmittel wird die Anpassung der Beiträge auf der Grundlage des Anteils jedes betroffenen Mitgliedstaats am Gesamt-BIP aller in Artikel 25 genannten Mitgliedstaaten berechnet. Der prozentuale Beitrag für diesen Teil wird den in Artikel 25 genannten Staaten entsprechend der Höhe ihres gemäß Artikel 26 berechneten Anteils gutgeschrieben. Die anderen Staaten können wählen, ob sie den Betrag ihrem Anteil am Haushalt zuführen oder ob sie eine Rückerstattung beantragen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.