Erwägungsgrund 8 32007D0247
Die Anteilseigner des Fonds sollten nach eigenem Ermessen über einen Zeitraum von vier Jahren vom Jahr 2007 bis zum Jahr 2010 neue Anteile zeichnen, wobei den Interessen der Anteilseigner der Finanzinstitute und der Europäischen Investitionsbank sowie den haushaltspolitischen Zwängen der Gemeinschaft Rechnung zu tragen ist. Der Preis der neuen Anteile sollte jährlich auf der Grundlage der zwischen den Anteilseignern des Fonds vereinbarten Formel des Nettoinventarwerts ermittelt werden.