Erwägungsgrund 13 32014R0912
Entscheidungen darüber, ob die Union oder ein Mitgliedstaat als Schiedsbeklagter auftreten soll, sollten innerhalb des in dieser Verordnung festgelegten Rahmens getroffen werden. Es ist angebracht, dass die Kommission das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich darüber unterrichtet, in welcher Weise dieser Rahmen Anwendung findet.