Erwägungsgrund 4 32014R0912
Übereinkünfte der Union sollten ausländischen Investoren das gleiche hohe Schutzniveau bieten wie jenes, das im Unionsrecht und in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind, Investoren aus der Union eingeräumt wird; sie sollten jedoch kein höheres Schutzniveau bieten. Die Übereinkünfte der Union sollten gewährleisten, dass die Gesetzgebungsbefugnisse der Union und ihr Recht zum Erlass von Regelungen beachtet und gewahrt werden.