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Die Gruppe besteht aus Regierungssachverständigen und unabhängigen Sachverständigen. Jeder Mitgliedstaat benennt einen Regierungssachverständigen, der mit seiner Vertretung beauftragt ist. Die Kommission ernennt aus einem Kreis von Spezialisten mit ausgewiesener Fachkompetenz in den in Artikel 2 genannten Bereichen unabhängige Sachverständige ad personam, die verpflichtet sind, die Kommission unabhängig von Weisungen von außen zu beraten.
Es gelten nachstehende Bestimmungen: — Die Mitglieder verbleiben bis zu ihrer Ablösung oder bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. — Mitglieder, die nicht mehr in der Lage sind, einen wirksamen Beitrag zur Arbeit der Gruppe zu leisten, die ihr Amt niederlegen oder die gegen die unter dem ersten oder dem zweiten Gedankenstrich genannten Verpflichtungen oder gegen die Verpflichtungen gemäß Artikel 287 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verstoßen, können für die Dauer ihrer verbleibenden Amtszeit ersetzt werden. — Die Namen der ad personam ernannten Mitglieder werden auf der Webseite der Generaldirektion Beschäftigung, Soziales und Chancengleichheit und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht. Die Erfassung und Veröffentlichung der Namen der Mitglieder erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
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