Erwägungsgrund 1 32007D0490
Mit der Entscheidung 2003/89/EG des Rates wurde auf Empfehlung der Kommission gemäß Artikel 104 Absatz 6 des Vertrags festgestellt, dass in Deutschland ein übermäßiges Defizit bestand. Der Rat stellte fest, dass das gesamtstaatliche Defizit im Jahr 2002 mit 3,7 % des BIP den im Vertrag festgelegten Referenzwert von 3 % des BIP deutlich überschritt, während erwartet wurde, dass der öffentliche Bruttoschuldenstand 60,9 % des BIP erreichen würde, womit er geringfügig über dem im Vertrag festgelegten Referenzwert von 60 % des BIP lag.