Erwägungsgrund 3 32007D0490
Die Kommission stellt in Einklang mit dem Protokoll über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit, das dem Vertrag als Anhang beigefügt ist, die zur Anwendung des Defizitverfahrens erforderlichen Daten zur Verfügung. Die Mitgliedstaaten müssen im Rahmen der Anwendung dieses Protokolls gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3605/93 des Rates vom 22. November 1993 über die Anwendung des dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit zweimal jährlich, und zwar zum 1. April und zum 1. Oktober, die Höhe ihrer Defizite und ihres öffentlichen Schuldenstands sowie andere damit verbundene Variablen mitteilen.