Erwägungsgrund 2 32007D0490
Gemäß Artikel 104 Absatz 7 des Vertrags und Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 des Rates vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit richtete der Rat am 21. Januar 2003 eine Empfehlung an Deutschland mit dem Ziel, das übermäßige Defizit so rasch wie möglich und spätestens bis zum Jahr 2004 zu beenden. Diese Empfehlung wurde veröffentlicht. In Anbetracht der einzigartigen Umstände, die durch die Schlussfolgerungen des Rates vom 25. November 2003 und durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13. Juli 2004 geschaffen wurden, sollte das Jahr 2005 als Frist für die Korrektur des übermäßigen Defizits betrachtet werden.