Erwägungsgrund 4 32007D0490
Konkrete Daten, die die Kommission (Eurostat) nach einer vorläufigen Mitteilung Deutschlands im Februar 2006 vorlegte, zeigten, dass das übermäßige Defizit bis zum Jahr 2005 nicht korrigiert worden war. Am 14. März 2006 traf der Rat gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 auf der Grundlage einer Empfehlung der Kommission den Beschluss, Deutschland gemäß Artikel 104 Absatz 9 des Vertrags mit der Maßgabe in Verzug zu setzen, Maßnahmen für den als erforderlich erachteten Defizitabbau zu treffen, um das übermäßige Defizit so rasch wie möglich, spätestens jedoch bis zum Jahr 2007 zu beenden. Der Rat entschied insbesondere, dass Deutschland in den Jahren 2006 und 2007 eine kumulative Verbesserung seines konjunkturbereinigten Haushaltssaldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen um mindestens einen Prozentpunkt sicherstellen sollte.