Erwägungsgrund 1 32007D0602
Gemäß Artikel 153 des Vertrags hat die Gemeinschaft die Aufgabe, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und das Recht der Verbraucher auf Information und Bildung von Vereinigungen zur Wahrung ihrer Interessen zu fördern. Zudem ist den Erfordernissen des Verbraucherschutzes bei der Festlegung und Durchführung der anderen Gemeinschaftspolitiken und -maßnahmen Rechnung zu tragen.