Erwägungsgrund 1 32007D0627
Gemäß Protokoll Nr. 3 betreffend AKP-Zucker im Anhang zu dem am 28. Februar 1975 unterzeichneten AKP-EWG-Abkommen von Lomé mit den entsprechenden, dem genannten Abkommen beigefügten Erklärungen („Zuckerprotokoll“), enthalten in Protokoll Nr. 3, das dem Anhang V des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits („Partnerschaftsabkommen AKP-EG“) beigefügt ist, hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, bestimmte Mengen rohen und weißen Rohrzuckers mit Ursprung in den AKP-Unterzeichnerstaaten, zu deren Lieferung sich diese Staaten verpflichtet haben, zu garantierten Preisen zu kaufen und einzuführen. Gemäß dem Zuckerprotokoll kann das Protokoll von der Gemeinschaft gegenüber jedem AKP-Staat und von jedem AKP-Staat gegenüber der Gemeinschaft unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist gekündigt werden.