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Gemäß Artikel 7 Absatz 1 des Beschlusses, geändert durch den Beschluss 2007/263/EG, beträgt die Amtszeit der Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse drei Jahre und kann zweimal verlängert werden. Ausnahmsweise kann die Kommission die Amtszeit der Mitglieder dieser Ausschüsse um höchstens achtzehn Monate verlängern, wenn dadurch wichtiges Fachwissen gesichert wird.
Die Amtszeit der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses beträgt fünf Jahre. Sie ist nicht verlängerbar.
Die Amtszeit der in Artikel 1 genannten Mitglieder der Wissenschaftlichen Ausschüsse wird bis zum 31. Dezember 2008 verlängert.
Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses beträgt fünf Jahre; eine einmalige Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf ihrer Amtszeit bleiben die Mitglieder…
Die Amtszeit der Ausschussmitglieder beträgt drei Jahre; Wiederernennung ist zulässig. Nach Ablauf von drei Jahren bleiben die Ausschussmitglieder bis zur…
Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 95/320/EG sieht vor, dass die Amtszeit der Ausschussmitglieder drei Jahre beträgt und dass eine Wiederernennung möglich ist.…
Die Kommission wird einen weiteren Beschluss annehmen, der festlegt, welche Mitglieder gemäß Artikel 3 Absatz 4 des Beschlusses 2007/602/EG für eine Amtszeit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.