Erwägungsgrund 1 32007D0712
Am 16. September 1988 schlossen die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften mit der Republik Island, dem Königreich Norwegen und der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein internationales Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Übereinkommen von Lugano), wodurch die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens vom 27. September 1968 (Brüsseler Übereinkommen), das dasselbe Rechtsgebiet zum Gegenstand hat, auf Island, Norwegen und die Schweiz erstreckt wurde.