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Angesichts der vorwiegenden Zuständigkeit der Gemeinschaft, verbunden mit dem Grundsatz der Einheit bei der internationalen Vertretung der Gemeinschaft, sollten die Unterzeichnung und die anschließende Hinterlegung der entsprechenden Ratifizierungs- oder Genehmigungsurkunden durch die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien der Konvention sind, wenn möglich gleichzeitig erfolgen.
Die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um möglichst gleichzeitig die Ratifikations-, Genehmigungs- oder…
Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind in den unter das Übereinkommen fallenden Bereichen zuständig. Daher ist es wünschenswert, dass die…
Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses ist das Protokoll im Namen der Europäischen Gemeinschaften und ihrer Mitgliedstaaten zu unterzeichnen.
In der Genehmigungsurkunde sollte die Gemeinschaft außerdem, gemäß Artikel 300 Absatz 7 des Vertrags, bestätigen, dass das Protokoll für die Mitgliedstaaten…
Gemäß den Verpflichtungen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zur gegenseitigen Zusammenarbeit sollten die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten, die…
Bei Hinterlegung der Genehmigungsurkunde sollte die Gemeinschaft nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens auch eine Erklärung über den Umfang der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.